Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG

§ 1 Vertragsschluss

Für Verträge mit der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.

Angebote der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG recherchiert und kalkuliert für ihre Arbeit sorgfältig. Der Kunde ist daher 90 Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG nicht binnen 14 Tage nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

 

§ 2 Leistungsumfang

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG bietet folgende Leistungen an: PrePress-Service, sonstige Grafikdienstleistungen, Programmierung, Betrieb von browsergestützter Systemlösungen mit allen dafür notwendigen Dienstleistungen.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG schriftlich darauf hingewiesen hat.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

§ 3 Preise und Zahlung

Verbindliche Preisangebote werden im Fall von PrePress-Aufträgen nur bei Kenntnis der Originalvorlagen und deren Maße in EURO abgegeben; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.

Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

Zusatzleistungen, die nicht dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) von Aufwand für Lizenzmanagement,
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung veranlagt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Ein Skontoabzug bei Zahlung mit einem Wechsel ist ausgeschlossen. Besteller, die Aufträge im Namen Dritter erteilen, haften für den Rechnungsbetrag.

Bei größeren Aufträgen ist die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG berechtigt, Teilrechnungen auszustellen oder Vorauszahlungen zu fordern. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb vereinbarter Fristen erfolgt.

Dem Auftraggeber steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der Lieferant hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser alle für den Lieferanten damit verbundenen Kosten zu tragen.

Der Kunde muss damit rechnen, dass die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG ist berechtigt, für Webdesign- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. Wird die gelieferte Ware nicht vom Auftraggeber selbst, sondern in seinem Auftrag von Dritten in Gebrauch genommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Zahlungsansprüche gegen seinen Besteller in der Höhe des Auftragswertes an den Lieferanten im voraus ab, welcher die Abtretung hierdurch annimmt.

 

§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Ist für die Leistung der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,

b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,

c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller),

verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

Soweit die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG verlässt oder wegen Unmöglichkeit des Versands eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Vorlagen, Probedrucken, Fertigungsmustern, Einteilungen, Blaupausen, Daten usw. durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Aussendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird.

Von dritter Seite verlangte Änderungen bzw. Einflussnahmen eines Vertragspartners des Auftraggebers auf die Dauer und Art der Fertigung muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen, soweit dies mit seinem Wissen geschieht.

 

§ 6 Prüfungen

Korrekturabzüge und Proofs sind vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben.

Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten übersehene Fehler und deren Folgen. Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht als Grund für eine Beanstandung. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Proof und dem Auflagendruck. Erneute Proofs, die vom Auftraggeber trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt werden, gelten als Autorenkorrekturen und werden in Rechnung gestellt.

 

§ 7 Abnahme

Der Kunde wird die Leistungen der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG nach deren Maßgabe zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG die Abnahmebereitschaft mitteilt.

Die Leistungen der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG gelten als abgenommen, wenn die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,

b) oder der Kunde die Systemlösung oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der erbrachten Leistungen beruht.

Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigenderweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus §326 BGB zu. Statt dessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

§ 8 Mitwirkungspflicht

Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Soweit die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG keine Korrekturaufforderung erhält.

Im Falle der Beauftragung von Systemlösungen aus dem Angebotsspektrum der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG ist der Kunde für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.

Wenn die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.

Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen wie z.B. einer Website auftreten, wird der Kunde die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.

 

§ 9 Nutzungsrechte

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG räumt dem Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG.

Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG nimmt für die Ausführung des Auftrages auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur - insbesondere zeitlich - eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der zur Leistungserbringung des Auftrags notwendig ist erfolgt nicht.

Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen des definierten Leistungsumfangs nutzen. Wird die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.

Der Kunde ist verpflichtet, die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG dabei zu unterstützen.

Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG unverzüglich darüber informieren.

 

§ 10 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Kunde räumt der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG das Recht ein, das Logo der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG und ein Impressum in die Websites des Kunden einzubinden und diese miteinander und der Website von die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

 

§ 11 Gewährleistung

Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG ausgebessert oder ausgetauscht. Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten beachten.

Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.

Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Brief rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung o.ä., die über den reinen Gewährleistungsanspruch hinausgehen, bzw. Ansprüche aus mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen.

Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Minderung ist der Höhe nach auf den Beitrag beschränkt, der für den mangelhaften Teil der Lieferung berechnet ist.

In sonstigen Fällen haftet er nur in dem Umfang, als ihm dafür bestimmte Eigenschaften von seinen Lieferanten garantiert sind. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach §831 BGB gehaftet.

 

§ 12 Haftung

Für Rechtsmängel und Garantien haftet die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.

 

§ 13 Versicherung

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Materialien oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen versicherbare Schäden oder jede andere Gefahr versichert werden sollten, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

 

§ 14 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.

 

§ 15 Daten

Die von der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG erstellten Daten dienen als Arbeitsmittel und sind Eigentum deren. Ein Anspruch auf Herausgabe der Daten besteht nicht, außer, es wurde bei Auftragserteilung ausdrücklich vom Auftraggeber auf die Herausgabe der Daten, gegen entsprechende Vergütung der LOTS OF DOTS MediaGroup. AG, hingewiesen.

Aufbewahrung von digitalisierten Daten nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist besonders zu vergüten.

Für fremde Vorlagen oder andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht angefordert werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

 

§ 16 Pflicht des Kunden zur Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

 

§ 17 Datenschutz und Geheimhaltung

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).

Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.

Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

 

§ 18 Kündigung

Bei Pflegeverträgen kann der Kunde frühestens die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 9 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann die LOTS OF DOTS MediaGroup. AG fristlos kündigen.

 

§ 19 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

Die E-mail muss den Namen und die E-mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.

Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

Die Verbindlichkeit der E-mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

 

§ 20 Schiedsklausel

Ein Schiedsgericht entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und wird für jeden Streitfall besonders gebildet, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann.

Ort des Schiedsverfahrens ist Mainz. Sitzungen des Schiedsgerichts können auch an anderen Orten, insbesondere am Sitz des Obmannes stattfinden.

Das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird, leitet der Obmann.

Vor Erlass des Schiedsspruches sind die Parteien mündlich zu hören, es sei denn, sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.

Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem materiellen Recht. Es entscheidet auch über die Kosten des Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO. Es bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtstreits.

Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz.

Das Oberlandesgericht Mainz wird als zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 ZPO vereinbart.

 

§ 21 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Lieferanten.

 

§ 22 Streitfälle technischer Art

In Streitfällen technischer Art wird für das erstellen eines Gutachtens die FOGRA, München, anerkannt.

 

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.